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Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung

EINLEITUNG

Wenn Ihnen der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen wurde, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung (auch Wiedererteilung genannt) stellen, wenn Sie wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wollen. Die Prüfung benötigt einige Zeit. Aus diesem Grund können Sie den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits drei Monate vor Ablauf der gerichtlich verfügten Sperrfrist stellen.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gelten grundsätzlich die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis (VB). Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu erteilt wird. Vielmehr hat die Führerscheinstelle eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Betroffene 18 oder mehr Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angesammelt hat, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis (LL) erteilt werden.

Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Betroffene eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen ist, setzt die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.

Bei einem zeitlich befristeten Fahrverbot wird Ihnen der Führerschein dagegen nach Ablauf der Sperrfrist "automatisch" zurückgegeben.

ZUSTAENDIG

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Sind seit der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme mehr als zwei Jahre verstrichen, müssen Sie vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen.

ABLAUF

Die Antragstellung nehmen Sie am besten persönlich vor. Wenn Sie direkt zu der Fahrerlaubnisbehörde gehen, müssen Sie Ihren Personalausweis mit Ihrer aktuellen Adresse oder Ihren Reisepass und eine aktuelle Meldebestätigung mitbringen.

Sie können Ihren Antrag aber auch über die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes zur Bestätigung der persönlichen Daten einreichen. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.

Antragsformulare liegen in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise stehen Ihnen, je nach Angebot der Gemeinde, des Stadtkreises oder Landratsamtes, zum Download zur Verfügung.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • ein Lichtbild
  • Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • bei Neuerteilung der Klassen A oder B, BE (alt: Klasse 1 beziehungsweise Klasse 3 bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) einschließlich Anhänger-Fahrerlaubnis): zusätzlich
    • Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern die erloschene Fahrerlaubnis vor dem 1. August 1969 erteilt worden ist)
  • bei Neuerteilung der Klasse BC1E (alt: Klasse 3 bis 7,5 t zGG einschließlich Anhänger-Fahrerlaubnis): zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
    • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • bei Neuerteilung der Klassen C und D (alt: Klasse 2 und KOM – Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen): zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
  • für Klasse D: zusätzlich
    • Nachweis über die Erfüllung der besonderen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit

KOSTEN

Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an.

SONSTIGES

Wenn Sie erstmalig unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben und Ihnen deswegen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, besteht die Möglichkeit der Verkürzung der gerichtlichen Sperrfrist. Hierfür müssen Sie einen besonderen Kurs zur Abkürzung der Sperrfrist besuchen.

Die Führerscheinstelle muss der Teilnahme an dem Nachschulungskurs in Form einer sogenannten "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zustimmen. Die Zustimmung wird erteilt, sofern nur ein Alkoholdelikt vorliegt (bußgeldrechtliche Entscheidungen werden mitgezählt) und Sie keine weiteren Verkehrsdelikte oder Straftaten, die wiederrum Eignungsbedenken begründen, begangen haben. Bei Blutalkoholwerten über 1,6 Promille ist vor Kursbeginn eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Bei Blutalkoholwerten von mehr als zwei Promille ist die Kursteilnahme ausgeschlossen.

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